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BAG·6 AZR 31/17·22.03.2018

BAG: Aufhebung des LAG-Urteils – Klage abgewiesen (6 AZR 31/17)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBerufungs- und RevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Klage erhoben, die Beklagte führte Berufung und Revision. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und änderte das arbeitsgerichtliche Urteil ab; die Klage wurde abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben und abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Revisionsverfahren abändern, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht im Tenor so entscheidet.

3

Die Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese im Urteil nicht wiedergegeben werden müssen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: 24 Ca 6457/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. November 2016, Az: 16 Sa 260/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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