BAG: Aufhebung des LAG-Urteils – Klage abgewiesen (6 AZR 31/17)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Klage erhoben, die Beklagte führte Berufung und Revision. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und änderte das arbeitsgerichtliche Urteil ab; die Klage wurde abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben und abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Revisionsverfahren abändern, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht im Tenor so entscheidet.
Die Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese im Urteil nicht wiedergegeben werden müssen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: 24 Ca 6457/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. November 2016, Az: 16 Sa 260/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Fischermeier Krumbiegel Heinkel Wollensak Kohout