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BAG·6 AZR 30/17·22.03.2018

BAG: Berufung der Beklagten erfolgreich – Klage abgewiesen, Revision stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte sowohl Berufung als auch Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und änderte auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts ab; die Klage wurde abgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers abgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision führt zur Aufhebung einer Entscheidung der Vorinstanz, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler oder wesentliche Verfahrensmängel feststellt.

2

Ist eine Berufung begründet, kann das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz abändern und die Klage gesamthaft abweisen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem prozessualen Unterliegen grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.

4

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist im Urteil zu vermerken.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: 24 Ca 6460/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. November 2016, Az: 16 Sa 262/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 262/16 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6460/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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