BAG: Berufung der Beklagten erfolgreich – Klage abgewiesen, Revision stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte sowohl Berufung als auch Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und änderte auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts ab; die Klage wurde abgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers abgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision führt zur Aufhebung einer Entscheidung der Vorinstanz, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler oder wesentliche Verfahrensmängel feststellt.
Ist eine Berufung begründet, kann das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz abändern und die Klage gesamthaft abweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem prozessualen Unterliegen grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist im Urteil zu vermerken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: 24 Ca 6460/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. November 2016, Az: 16 Sa 262/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 262/16 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6460/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
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