Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Tenorformulierung korrigiert
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und änderte zugleich redaktionell den Tenor: „in der Woche des 24.12. und des 31.12.“ wurde durch „für den 24.12. und den 31.12.“ ersetzt. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Tenorformulierung in Absatz 4 berichtigt, Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Tenor eines Urteils redaktionell ändern, wenn die Wortlautkorrektur den Entscheidungsinhalt nicht ändert.
Eine redaktionelle Berichtigung des Tenors ist zulässig, wenn der ursprüngliche Wortlaut unpräzise ist und eine Klarstellung notwendig ist, ohne die Rechtsfolge zu verändern.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Erklärung der Parteien nach §313a ZPO, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, ist im Urteil zu vermerken und ersetzt die ausführliche Wiedergabe in der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 10. März 2011, Az: 8 Ca 539/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 10. Februar 2012, Az: 3 Sa 604/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2012 - 3 Sa 604/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Absatz 4 des Tenors die Worte „in der Woche des 24.12. und des 31.12.“ durch die Worte „für den 24.12. und den 31.12.“ ersetzt werden.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Augat Cl. Peter