BAG: Revision teils stattgegeben – Berufung des Beklagten führt zur Klageabweisung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Beklagten ist teilweise stattgegeben; auf seine Berufung wurde das Urteil des ArbG Neumünster insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Ausgang: Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann ein angefochtenes Urteil teilweise aufheben und die Entscheidung der Vorinstanz insoweit abändern, sodass die ursprüngliche Klage abgewiesen wird.
Wird von den Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung ohne diese Darstellungen erlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; bei Abweisung der Klage hat die Klägerin die Kosten zu tragen.
Die aufhebende bzw. abändernde Entscheidung der Revisionsinstanz ist im Tenor so zu fassen, dass die neue Rechtsfolge gegenüber der Vorinstanz eindeutig festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neumünster, 30. Oktober 2014, Az: 4 Ca 1008 a/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 28. April 2015, Az: 1 Sa 391 a/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 391 a/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30. Oktober 2014 - 4 Ca 1008 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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