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BAG·6 AZR 286/15·12.04.2016

BAG: Revision teils stattgegeben – Berufung des Beklagten führt zur Klageabweisung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beklagten ist teilweise stattgegeben; auf seine Berufung wurde das Urteil des ArbG Neumünster insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Ausgang: Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsinstanz kann ein angefochtenes Urteil teilweise aufheben und die Entscheidung der Vorinstanz insoweit abändern, sodass die ursprüngliche Klage abgewiesen wird.

2

Wird von den Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung ohne diese Darstellungen erlassen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; bei Abweisung der Klage hat die Klägerin die Kosten zu tragen.

4

Die aufhebende bzw. abändernde Entscheidung der Revisionsinstanz ist im Tenor so zu fassen, dass die neue Rechtsfolge gegenüber der Vorinstanz eindeutig festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neumünster, 30. Oktober 2014, Az: 4 Ca 1008 a/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 28. April 2015, Az: 1 Sa 391 a/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 391 a/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30. Oktober 2014 - 4 Ca 1008 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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