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BAG·6 AZR 285/15·12.04.2016

BAG: Revision teilweise stattgegeben – Klage abgewiesen (6 AZR 285/15)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und auf Berufung des Beklagten das Urteil des ArbG insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO).

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Revision des Beklagten teilweise stattgegeben und Urteil des LAG teilweise aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanzen teilweise aufheben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abändern, bis hin zur Abweisung der Klage.

2

Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterlegene Partei zu tragen; die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Tenors.

3

Ein erklärter Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO berechtigt das Gericht, diese Ausführungen im veröffentlichten Urteil zu unterlassen, ohne die Wirksamkeit der Entscheidung zu berühren.

4

Erfolgt auf Revision und Berufung eine teilweise Korrektur der Vorentscheidungen, kann dies zur endgültigen Klageabweisung führen, sofern die materiell-rechtliche Prüfung dies ergibt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neumünster, 15. Oktober 2014, Az: 3 Ca 742 b/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 28. April 2015, Az: 1 Sa 382 d/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 382 d/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15. Oktober 2014 - 3 Ca 742 b/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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