Revision und Berufung: Klageabweisung – Parteien verzichten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und auf dessen Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert; die Klage der Klägerin wurde schließlich abgewiesen. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese nicht dargestellt sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Verzichten die Parteien wirksam nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht das Verfahren ohne erneute Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen entscheiden.
Berufs‑ und Revisionsgerichte können Entscheidungen der Vorinstanzen ganz oder teilweise aufheben und den Tenor der Vorinstanzen in rechtserheblichem Umfang abändern.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neumünster, 30. Oktober 2014, Az: 4 Ca 688 b/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 28. April 2015, Az: 1 Sa 386 e/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 386 e/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30. Oktober 2014 - 4 Ca 688 b/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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