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BAG·6 AZR 283/15·12.04.2016

Revision und Berufung: Klageabweisung – Parteien verzichten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und auf dessen Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert; die Klage der Klägerin wurde schließlich abgewiesen. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese nicht dargestellt sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichten die Parteien wirksam nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht das Verfahren ohne erneute Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen entscheiden.

2

Berufs‑ und Revisionsgerichte können Entscheidungen der Vorinstanzen ganz oder teilweise aufheben und den Tenor der Vorinstanzen in rechtserheblichem Umfang abändern.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neumünster, 30. Oktober 2014, Az: 4 Ca 688 b/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 28. April 2015, Az: 1 Sa 386 e/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 386 e/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30. Oktober 2014 - 4 Ca 688 b/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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