BAG: Berufung zurückgewiesen – Weitergehende Klage abgewiesen (6 AZR 257/21)
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 72 Abs.5 ArbGG; § 555 Abs.1, § 313a Abs.1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung und Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision einer Beklagten kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers führen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz nicht zu halten ist.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, wenn ihre Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden.
Haben die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren erlassen (vgl. § 72 Abs.5 ArbGG; § 555 Abs.1 Satz1, § 313a Abs.1 Satz2 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Rostock, 14. Juli 2020, Az: 3 Ca 462/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 20. April 2021, Az: 2 Sa 218/20, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 218/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 - 3 Ca 462/20 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Spelge Heinkel Krumbiegel Kohout Niklas Benrath