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BAG·6 AZR 257/21·24.03.2022

BAG: Berufung zurückgewiesen – Weitergehende Klage abgewiesen (6 AZR 257/21)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 72 Abs.5 ArbGG; § 555 Abs.1, § 313a Abs.1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung und Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision einer Beklagten kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers führen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz nicht zu halten ist.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, wenn ihre Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden.

3

Haben die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren erlassen (vgl. § 72 Abs.5 ArbGG; § 555 Abs.1 Satz1, § 313a Abs.1 Satz2 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rostock, 14. Juli 2020, Az: 3 Ca 462/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 20. April 2021, Az: 2 Sa 218/20, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 218/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 - 3 Ca 462/20 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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