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BAG·6 AZR 256/21·24.03.2022

BAG: Revision der Beklagten hebt Urteil auf – Berufung zurückgewiesen, Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht (Arbeitsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision ein; das BAG hebt das Urteil des LAG auf und fasst es neu. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision einer Beklagten kann zur Aufhebung und Neuformulierung des Urteils der Vorinstanz führen, wenn das Bundesarbeitsgericht Rechtsfehler feststellt.

2

Das Bundesarbeitsgericht ist befugt, im Revisionsverfahren abschließend zu entscheiden und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie weitergehende Klagepunkte abzuweisen.

3

Die Kosten der Berufung und der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit sie in diesen Rechtsmitteln keinen Erfolg hat.

4

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a ZPO) ist zu berücksichtigen und schließt eine Entscheidung durch das Gericht nicht aus.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rostock, 30. Juli 2020, Az: 1 Ca 461/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 20. April 2021, Az: 2 Sa 222/20, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 222/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Juli 2020 - 1 Ca 461/20 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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