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BAG·6 AZR 254/19·15.10.2021

Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Überstundenzuschläge nach TVöD‑K für in 2017 geleistete Stunden. Das BAG wies die Revision zurück und stellte fest, dass geplante (dienstplanmäßige) Stunden keine Überstunden sind. Teilzeitarbeit, die die Teilzeitquote übersteigt, aber nicht die regelmäßige Vollzeitarbeitszeit, gilt als Mehrarbeit (§ 8 Abs. 2 TVöD‑K) und ist nicht zuschlagspflichtig. Die tarifliche Regelung verletzt nicht Art. 3 GG noch führt sie zu einer Diskriminierung nach TzBfG/AGG.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; keine Zuschlagsansprüche nach TVöD‑K, Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD‑K setzen voraus, dass dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitsstunden überschritten werden; dienstplanmäßig festgesetzte (geplante) Stunden sind keine zuschlagspflichtigen Überstunden.

2

Leistet eine Teilzeitbeschäftigte Arbeitsstunden über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus, die jedoch die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten, handelt es sich um Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 TVöD‑K und nicht um zuschlagspflichtige Überstunden nach § 8 Abs. 1 TVöD‑K.

3

Eine tarifliche Regelung, die Zuschläge nur bei Überschreitung der Vollzeitregelung vorsieht, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch begründet sie eine Diskriminierung nach § 4 TzBfG oder §§ 1, 3 Abs. 2, 7 AGG.

4

Ansprüche auf Überstundenzuschläge sind strikt nach den tarifvertraglichen Voraussetzungen zu prüfen; bloße Mehrarbeit ohne Erreichen der im Tarifvertrag genannten Vollzeitgrenze begründet keinen Zuschlagsanspruch.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 3 Abs 3 GG§ Art 9 Abs 3 GG§ 1 AGG§ 3 Abs 2 AGG§ 7 AGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Weiden, 16. August 2018, Az: 4 Ca 1329/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 30. April 2019, Az: 7 Sa 346/18, Urteil

nachgehend BAG, 28. Juli 2022, Az: 6 AZR 78/22, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2019 - 7 Sa 346/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat lediglich nicht zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD-K erbracht.

3

I. Die Klägerin kann in Bezug auf den Hauptantrag weder für die von ihr geleisteten 18 geplanten Arbeitsstunden aus Februar, April, Juni und Juli 2017 noch für die 48,32 ungeplanten Arbeitsstunden aus den Monaten Januar bis Juli 2017 Überstundenzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K beanspruchen.

4

1. Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 ausgeführt und nimmt hierauf Bezug (BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 17 ff.).

5

2. Mit den streitgegenständlichen ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) nicht überschritten, was aber nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht ist. Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Oktober 2021 (BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 33, 21 ff.).

6

3. Diese Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG (ausführlich BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 33 ff.).

7

II. Der Hilfsantrag der Klägerin, mit dem diese beruhend auf einer Stundenaufstellung der Beklagten Überstundenzuschläge für 15,33 Stunden im Februar 2017, für 31 Stunden im April 2017, für zwei Stunden im Juni 2017 sowie für 3,08 Stunden im Juli 2017 beansprucht, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Bei diesen handelt es sich zum Teil (drei Stunden im Februar 2017, 13 Stunden im April 2017 und jeweils eine Stunde im Juni und Juli 2017) um geplante Stunden, die keine zuschlagspflichtigen Überstunden sein können. Mit den weiteren, ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin unstreitig zwar ihre Teilzeitquote, jedoch nicht die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschritten. Auch diese Stunden sind daher nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig.

8

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

SpelgeHeinkelUwe Zabel
WemheuerStein