BAG: Revision stattgegeben – Berufung der Klägerin zurückgewiesen, Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision insoweit stattgegeben und das LAG-Urteil im Kostenpunkt und in der Hauptsache aufgehoben; die Berufung der Klägerin wurde damit insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG iVm §§555, 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten insoweit stattgegeben; Berufung der Klägerin im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen und Klägerin zur Tragung der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Änderung eines erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht aufheben und die Berufung zurückweisen, soweit es Rechtsfehler in der Entscheidung des Berufungsgerichts feststellt.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem prozessualen Unterliegen in der jeweiligen Instanz.
Die Revision ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt und dient nicht der erneuten freien Tatsachenwürdigung der Berufungsinstanz; auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht Änderungen der Berufungsinstanz aufheben.
Eine von den Parteien erklärte Zustimmung zum Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm §§ 555, 313a ZPO berechtigt das Gericht, auf eine Wiedergabe dieser Elemente in der Entscheidung zu verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hameln, 30. August 2023, Az: 3 Ca 310/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. Juni 2024, Az: 3 Sa 650/23, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2024 - 3 Sa 650/23 - im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 - 3 Ca 310/22 - abgeändert hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 - 3 Ca 310/22 - wird im Umfang der Aufhebung und damit insgesamt zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 6 AZR 172/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Spelge Wemheuer Heinkel Sieberts J.-P. Grüner