Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet, weshalb der veröffentlichte Tenor kurz ist. Eine in den Akten nicht näher ausgeführte Rechtsfehlerprüfung führte zur Zurückweisung.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keinen für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Urteil kann daraufhin auf den Tenor beschränkt veröffentlicht werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Paderborn, 27. Mai 2010, Az: 1 Ca 1971/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 15. Dezember 2010, Az: 6 Sa 1106/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2010 - 6 Sa 1106/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch