Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten auf die Wiederholung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Verweis auf ein Parallelverfahren verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Eine inhaltliche Fortführung erfolgte nicht.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren beziehen.
Eine Revision ist vom Senat zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtlich zutreffend ist und keine erheblichen Rechtsfehler bestehen.
Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ein Verweis auf ein Parallelverfahren ist zulässig, wenn Tatsachen- und Rechtslage übereinstimmen und die Prozessparteien dies ausdrücklich einvernehmlich erklären.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 9. Juli 2021, Az: 12 Ca 29/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 2. Februar 2022, Az: 19 Sa 63/21, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Februar 2022 - 19 Sa 63/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 130/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Spelge Krumbiegel Heinkel J. Kühner M. Geyer