Themis
Anmelden
BAG·6 AZR 131/22·16.03.2023

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Instanzenzug/Revisionsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten auf die Wiederholung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Verweis auf ein Parallelverfahren verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Eine inhaltliche Fortführung erfolgte nicht.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren beziehen.

2

Eine Revision ist vom Senat zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtlich zutreffend ist und keine erheblichen Rechtsfehler bestehen.

3

Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Kosten des Revisionsverfahrens.

4

Ein Verweis auf ein Parallelverfahren ist zulässig, wenn Tatsachen- und Rechtslage übereinstimmen und die Prozessparteien dies ausdrücklich einvernehmlich erklären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 9. Juli 2021, Az: 12 Ca 29/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 2. Februar 2022, Az: 19 Sa 63/21, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Februar 2022 - 19 Sa 63/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 130/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Spelge Krumbiegel Heinkel J. Kühner M. Geyer