Revision teilweise stattgegeben – Berufung zu Vergütung nach BAT IIa in Teilumfang unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat die Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben und das Urteil des LAG insoweit aufgehoben. Die Berufung der Klägerin wurde insoweit als unzulässig verworfen, als sie die Feststellung eines Anspruchs auf Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT für den Zeitraum 1.6.2008–31.12.2009 begehrte. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin in dem begehrten Feststellungsumfang als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann Entscheidungen der Berufungsinstanz ganz oder teilweise aufheben.
Eine Berufung kann insoweit verworfen werden, als die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den gerichtlichen Rechtsmittelführungsgang nicht erfüllt sind und kein zulässiger Angriffs- bzw. Verteidigungspunkt eröffnet ist.
Parteien können in Arbeitsrechtsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht und kann auf führende Parallelverfahren Bezug nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtszugs; die unterliegende Partei kann zur Tragung der Kosten von Berufung und Revision verpflichtet werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 108/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1128/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1128/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 108/09 - wird im Umfang der Feststellung dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel