Themis
Anmelden
BAG·6 AZR 129/10·19.10.2010

BAG: Revision teilweise stattgegeben – Berufung zu Vergütungsfeststellung unzulässig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertrags- und VergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Hessischen LAG teilweise aufgehoben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Feststellung eines Anspruchs auf Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT für 1.8.2008–31.12.2009 begehrt, wurde insoweit als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen eines führenden Parallelverfahrens verzichtet.

Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben, wenn Rechtsfehler in einzelnen Entscheidungsgegenständen vorliegen.

2

Eine Berufung kann hinsichtlich eines Teils der Klage als unzulässig verworfen werden; dies ist vom Gericht gesondert festzustellen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, soweit sie in diesen Verfahren unterliegt.

4

Parteien können gem. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verweisen und auf ein führendes Parallelverfahren verweisen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 63/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1291/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1291/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 63/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel