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BAG·6 AZR 128/10·19.10.2010

Revision teilweise stattgegeben; Berufung in Teilbereich als unzulässig verworfen

ArbeitsrechtEntgelt- und VergütungsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land führte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts; das BAG hob das Urteil teilweise auf. Der Kläger hatte Berufung gegen das Arbeitsgerichts-Urteil erhoben; diese wurde insoweit verworfen, dass eine Feststellung zur Zahlung von Grundvergütung für Mai 2008 bis Dez. 2009 unzulässig war. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers insoweit als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann Teile eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils aufheben und damit den angefochtenen Spruch inhaltlich ändern, sofern Rechtsfehler vorliegen.

2

Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich gegen einen nicht zum Berufungsgegenstand gehörenden Feststellungsantrag richtet.

3

Die Kosten der Berufung und der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.

4

Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG und den einschlägigen ZPO-Bestimmungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten, worauf das Gericht Bezug nehmen kann.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 79/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1296/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1296/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 79/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel