BAG: Revision teilweise stattgegeben – Berufung zu Zahlung nach VergGr III (BAT) verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben und das Urteil des Hessischen LAG insoweit aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Arbeitsgericht wurde insoweit als unzulässig verworfen, dass die Feststellung zur Zahlung von Grundvergütung nach Vergütungsgruppe III (Anlage 1a BAT) für den Zeitraum 1.8.2008–31.12.2009 betroffen war. Die Kosten der Berufung und Revision trägt der Kläger. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers insoweit verworfen, Feststellung zur Zahlung von Grundvergütung für 1.8.2008–31.12.2009 bestätigt; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Vorinstanzentscheidung teilweise aufheben und zugleich die Berufung einer Partei insofern als unzulässig verwerfen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Grundvergütung nach der maßgeblichen Vergütungsgruppe ist gerichtlich feststellbar für konkret bezeichnete Zeiträume, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei teilweiser Abweisung trägt die unterliegende Partei die Kosten der unterlegenen Rechtsmittelabschnitte.
Parteien können gegenüber dem Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555, § 313a ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 69/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1293/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1293/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 69/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel