Berufung unzulässig verworfen; Revision des Landes teilweise stattgegeben (Entgelt BAT IIa)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Feststellung der Verpflichtung des Landes zur Zahlung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe II a Anlage 1a zum BAT für 1.8.2008–31.12.2009. Das Hessische LAG-Urteil wurde durch Revision des Landes teilweise aufgehoben. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich dieser Feststellung wurde im genannten Umfang als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin im Umfang der Feststellungsforderung zur Zahlung der Grundvergütung nach Verg.gr. II a BAT für 1.8.2008–31.12.2009 als unzulässig verworfen; Revision des Landes teilweise stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur teilweisen Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, soweit Rechtsfehler bestehen.
Eine Berufung kann insoweit als unzulässig verworfen werden, als die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder der zulässige Entscheidungsumfang nicht gegeben sind.
Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtszugs zu tragen.
Parteien können im Einvernehmen auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf auf ein führendes Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 193/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1300/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1300/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 193/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel