BAG: Berufung unzulässig – Anspruch auf Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b (1.6.–31.8.2008)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts teilweise auf. Im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land dem Kläger Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT in der höchsten Lebensaltersstufe für den Zeitraum 1.6.–31.8.2008 zu zahlen hat, wird die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Parteien haben insoweit auf Tatbestand und Entscheidungsgründe unter Verweis auf ein führendes Parallelverfahren verzichtet. Die Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers insoweit als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig und wird verworfen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Revision kann Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts ganz oder teilweise aufheben und damit einzelne Teilergebnisse korrigieren.
Bei Unterliegen im Rechtsmittelverfahren ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten von Berufung und Revision verpflichtet.
Parteien können zur Verfahrensvereinfachung im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; dies entbindet die übergeordneten Gerichte nicht von der rechtlichen Prüfung der zulässigen Anträge.
Ansprüche auf tarifliche Vergütung sind hinsichtlich der maßgeblichen Vergütungsgruppe, der anzuwendenden Anlagebestimmungen und der zutreffenden Lebensaltersstufe für den relevanten Zeitraum konkret festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 55/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1294/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1294/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 55/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2008 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel