BAG: Berufung wegen Feststellungsanspruchs auf BAT-Vergütung insoweit unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Feststellung, dass ihr das beklagte Land Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V b S des BAT für 1.5.2008–31.12.2009 zusteht. Das BAG hat die Revision des Landes teilweise stattgegeben und die Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und Revision; die Parteien verweigerten Vortrag zugunsten eines führenden Parallelverfahrens.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Berufungsinstanz teilweise aufheben, wenn rechtliche Fehler nur in Teilen der Entscheidung vorliegen.
Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie die formellen oder zulassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend substantiiert angreift.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann auf ein führendes Parallelverfahren verweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 86/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1122/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1122/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 86/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe V b S der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel