Berufung zu Vergütungsgruppe IV b (BAT) – Teilweise Aufhebung der Berufungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT für Juni bis August 2008. Das BAG hat die Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben und das Urteil des LAG insoweit aufgehoben. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der begehrten Feststellung wurde als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und Revision.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten der Berufung und Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision dient der Überprüfung rechtlicher Fehler der Berufungsentscheidung und kann zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Wird eine Berufung hinsichtlich eines bestimmten Feststellungsantrags als unzulässig beurteilt, ist sie in diesem Umfang zu verwerfen.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf eine ausführliche Darstellung verzichten und auf ein führendes Parallelverfahren Bezug nehmen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG; § 555, § 313a ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 98/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1123/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1123/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 98/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2008 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel