Revision teilweise stattgegeben; Berufung unzulässig verworfen – Grundvergütung BAT IV b
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Feststellung und Zahlung von Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT für den Zeitraum 1.8.2008–31.12.2009. Das BAG hat auf Revision des beklagten Landes das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und die Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines führenden Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; die Berufung der Klägerin in dem festgestellten Umfang als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision einzelne Teile eines Urteils der Vorinstanz aufheben.
Eine Berufung kann insoweit als unzulässig verworfen werden, als sie eine Feststellung über tarifliche Vergütungsansprüche zum Gegenstand hat.
Die Kosten für Berufung und Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; die Regelung ist auf § 72 Abs. 5 ArbGG (in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-Vorschriften) gestützt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 106/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1124/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1124/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 106/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel