Themis
Anmelden
BAG·6 AZR 119/10·19.10.2010

BAG: Berufung in Teilumfang unzulässig; Revision des Landes teilweise stattgegeben (Vergütung nach BAT II a)

ArbeitsrechtVergütungsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Feststellung von Anspruch auf Grundvergütung nach Vergütungsgruppe II a des BAT für Juni bis Oktober 2008. Das BAG hat auf die Revision des beklagten Landes das landesarbeitsgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben und die Berufung des Klägers insoweit als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen eines Parallelverfahrens.

Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers hinsichtlich Feststellungsantrag auf Zahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann Teile eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils aufheben, soweit Rechtsfehler im angegriffenen Entscheid vorliegen.

2

Eine Berufung kann im Umfang eines konkreten Feststellungsantrags als unzulässig verworfen werden; das Gericht bestimmt den Umfang der Unzulässigkeit bezogen auf den einzelnen Feststellungsantrag.

3

Die Kosten der Berufungsverfahren und der Revision werden der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Parteien können gemäß den anwendbaren Verfahrensvorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 72 ArbGG, §§ 555, 313a ZPO) vorliegen und ein Parallelverfahren besteht.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 102/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1126/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1126/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 102/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2008 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel