Berufung zur Feststellung von BAT‑IIa‑Vergütung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Land ihm wegen Teilzeittätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Grundvergütung nach Vergütungsgruppe II a des BAT (höchste Lebensaltersstufe) für 1.8.2008–31.12.2009 schuldet. Das BAG hat auf die Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben und die Berufung des Klägers insoweit als unzulässig verworfen. Die Entscheidung enthält eine Kostenfolge zulasten des Klägers; die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines Parallelverfahrens verzichtet.
Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; die Berufung des Klägers hinsichtlich der Feststellung zur BAT‑IIa‑Vergütung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulassungs‑ und Formvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Revision kann zur Überprüfung und teilweisen Aufhebung einer Berufungsentscheidung dienen, soweit rechtliche Fehler in der Vorinstanz festgestellt werden.
Parteien können auf die Mitteilung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten eines führenden Parallelverfahrens verzichten; das Gericht vermerkt dies unter Hinweis auf § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung richtet sich danach, welche Partei unterliegt; trägt die Berufungs‑ bzw. Revisionsunterlegene die Kosten der jeweiligen Instanzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 77/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1297/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1297/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 77/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel