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BAG·6 AZR 115/10·19.10.2010

BAG – Teilweise Aufhebung zur Grundvergütung nach BAT (Verg.gr. V b; 1.5.2008–31.12.2009)

ArbeitsrechtEntgeltrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT für den Zeitraum 1.5.2008–31.12.2009. Das Hessische LAG hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Revision des beklagten Landes wurde vom BAG teilweise stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Feststellung der Zahlungspflicht wurde insoweit als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision; die Parteien haben in Bezug auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann Entscheidungen der Vorinstanz im Umfang aufheben und die Entscheidung teilweise abändern oder zurückweisen.

2

Eine Berufung kann hinsichtlich einzelner Feststellungsanträge oder Teilanträge als unzulässig verworfen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diesen Umfang nicht gegeben sind.

3

Die Kosten eines Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen; das Gericht verteilt die Kosten entsprechend dem Erfolg im Rechtsmittelverfahren.

4

Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG und den einschlägigen ZPO-Vorschriften auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten, wodurch die Entscheidung verkürzt werden kann.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 76/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1121/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1121/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 76/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel