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BAG·6 AZR 1043/12·27.02.2014

Revision der Klägerin vor dem BAG zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 27.02.2014 zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb der Senat keine weiteren Ausführungen traf.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung in ihrem Urteilsergebnis.

2

Die unterlegene Partei in der Revision hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

3

Durch eine einvernehmliche Erklärung der Parteien nach § 313a ZPO kann das Gericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 9. Mai 2012, Az: 22 Ca 8139/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. Oktober 2012, Az: 7 Sa 106/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2012 - 7 Sa 106/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Oye