Revision der Klägerin vor dem BAG zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 27.02.2014 zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb der Senat keine weiteren Ausführungen traf.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung in ihrem Urteilsergebnis.
Die unterlegene Partei in der Revision hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
Durch eine einvernehmliche Erklärung der Parteien nach § 313a ZPO kann das Gericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 9. Mai 2012, Az: 22 Ca 8139/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. Oktober 2012, Az: 7 Sa 106/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2012 - 7 Sa 106/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Oye