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BAG·6 AZR 1036/12·27.02.2014

Revision vor dem BAG (6 AZR 1036/12) – Zurückweisung und Kostenfolge

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRevisions-/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet. Die Revisionsrügen blieben damit ohne durchgreifenden Erfolg.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die vom Revisionsführer vorgebrachten Rügen keine revisionsrechtlich begründeten Beanstandungen der vorinstanzlichen Entscheidung ergeben.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem prozessualen Unterliegen.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist im Tenorvermerk zu vermerken.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht begründet keine besondere Rechtsfolge neben der Kostenlast, sofern nicht abweichend disponiert wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 9. Mai 2012, Az: 22 Ca 8324/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. Oktober 2012, Az: 7 Sa 107/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2012 - 7 Sa 107/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Oye