Diplomatenimmunität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, an die eine ehemalige Hausangestellte Forderungen abgetreten hatte, klagt gegen einen als Attaché tätigen Beklagten auf Vergütung und Schadensersatz. Zentrale Frage war, ob die deutsche Gerichtsbarkeit durch diplomatische Immunität ausgeschlossen ist. Das BAG entschied, dass eine etwaige Immunität mit der Ausreise des Beklagten nach Art. 39 Abs. 2 WÜD entfiel und somit das Prozesshindernis nachträglich beseitigt ist. Die Vorinstanzenurteile wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Urteile aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, weil die Immunität mit der Ausreise entfiel.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist.
Die Zugehörigkeit zu einer diplomatischen Mission begründet nach Art. 31 Abs. 1 WÜD Immunität von der Gerichtsbarkeit.
Die Immunität eines Diplomaten endet nach Art. 39 Abs. 2 WÜD mit der Ausreise aus dem Empfangsstaat; damit entfällt das prozessuale Hindernis der Gerichtsbarkeit.
Das nachträgliche Entfallen einer prozessualen Immunität heilt einen zuvor bestehenden Mangel der Gerichtsbarkeit und ermöglicht die Fortführung des Verfahrens; die Sache ist zur Entscheidung über die Sachbefugnis an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 14. Juni 2011, Az: 36 Ca 3627/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. November 2011, Az: 17 Sa 1468/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2011 - 17 Sa 1468/11 - und des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schmerzensgeldansprüche. Der am 4. Oktober 1967 geborene Beklagte war akkreditierter Attaché der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in der Bundesrepublik Deutschland. Er schloss am 13. Januar 2009 mit der am 9. Juli 1980 geborenen indonesischen Staatsangehörigen R einen Arbeitsvertrag. Als monatliche Vergütung wurden 750,00 Euro bei freier Kost und Unterbringung vereinbart. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit wurde nicht bestimmt. In einer Verbalnote bestätigte die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien die Bedingungen des Arbeitsvertrags und notifizierte Frau R Ankunft als private Hausangestellte eines Mitglieds der Mission. Frau R arbeitete vom 3. April 2009 bis zum 30. Oktober 2010 im Privathaushalt des Beklagten. Mit Vertrag vom 15. Februar 2011 trat sie ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Klägerin ab. Der Beklagte verließ die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli 2011.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe Frau R ausgebeutet, misshandelt, bedroht und gefangen gehalten. Die vereinbarte Vergütung habe sie nicht erhalten.
Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.754,00 Euro brutto sowie immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 40.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, jeweils nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies führt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht.
I. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bis zu seiner Ausreise von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit war, wie die Vorinstanzen angenommen haben.
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt sich grundsätzlich auf deutsches Hoheitsgebiet. Ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit unterliegen alle sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Personen zunächst uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit. Die §§ 18 bis 20 GVG regeln personelle und sachbezogene Ausnahmen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Nach § 18 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich des Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
2. Der Beklagte gehörte zum Kreis der gemäß § 18 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Personen. Er war als Attaché Mitglied einer diplomatischen Mission (vgl. Art. 1 lit. d, e WÜD). Gemäß Art. 31 Abs. 1 WÜD war er damit von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Eine Streitigkeit, für die nach Art. 31 Abs. 1 lit. a bis c WÜD ausnahmsweise keine Immunität besteht, war nicht gegeben.
3. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Immunität des Beklagten im Hinblick auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe und der behaupteten Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Entsendestaat ausnahmsweise eingeschränkt war, denn der Beklagte ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Seine Immunität endete gemäß Art. 39 Abs. 2 WÜD mit der Ausreise (vgl. Prütting/Gehrlein/Bitz ZPO 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 9). Sie besteht auch nicht gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD fort, weil der Beklagte nicht wegen der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
4. Damit ist das Prozesshindernis im Zeitpunkt der Ausreise des Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland entfallen und der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt worden (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich 17. Mai 2000 - 2 Ob 166/98 -).
II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, denn keine Instanz hat bislang in der Sache entschieden.
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