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BAG·5 AZR 89/23·18.10.2023

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenlast und Verweis auf Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legt Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein; das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten für das Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug auf ein Parallelverfahren genommen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Tragung der Kosten der Revision durch die unterliegende Partei.

2

Parteien können im Revisionsverfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die dortigen Ausführungen beziehen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

3

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden Revisionsgründe aufzeigt, die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils belegen.

4

Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit, für die Revision konkrete und substantiiert dargestellte Rügen vorzutragen, sofern dies zur Begründung des Revisionsantrags erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Bielefeld, 28. April 2022, Az: 1 Ca 111/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 18. Januar 2023, Az: 3 Sa 672/22, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Januar 2023 - 3 Sa 672/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 22/23 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Linck Bubach Biebl Jungbluth Mattausch