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BAG·5 AZR 891/11·13.02.2013

Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtLohn-/VergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Vergütungsdifferenzen für Jan.–Nov. 2009 in Höhe von 3.414,57 € brutto. Die Beklagte erkannte die streitige Forderung in der mündlichen Verhandlung an. Das BAG hob das LAG-Urteil teilweise auf, fasste die Vorinstanzenurteile neu und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.414,57 € nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 3.414,57 € brutto nebst Zinsen verurteilt, Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine streitige Forderung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung anerkannt, hat das Gericht ein Anerkenntnisurteil zu erlassen und den Beklagten zur Leistung des anerkannten Anspruchs zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO).

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Ein Anerkenntnis erstreckt sich auf die Hauptforderung und begründet zugleich den Anspruch auf die hierfür geschuldeten Zinsen, soweit die Forderung inhaltlich erfasst ist.

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Zur Klarstellung der Rechtslage kann das Revisionsgericht die Urteile der Vorinstanzen insgesamt neu fassen, wenn dies der zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits dient.

4

Trägt der Beklagte infolge Anerkenntnisses die Verbindlichkeit, kann er nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt werden (vgl. § 91 ZPO).

Relevante Normen
§ 307 S 1 ZPO§ 307 Satz 1 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 27. April 2010, Az: 10 Ca 2433/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28. April 2011, Az: 21 Sa 77/10, Urteil

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2011 - 21 Sa 77/10 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 930,16 Euro seit dem 15. Dezember 2009 und aus 2.484,41 Euro seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis November 2009.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3

Die Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlicher Höhe teilweise stattgegeben. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren - soweit darüber nicht rechtskräftig entschieden ist - weiter.

4

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die streitgegenständliche Forderung anerkannt.

5

II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung weiterer 2.484,41 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem der Klagezustellung nachfolgenden Tage zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. Zur Klarstellung hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen insgesamt neu gefasst.

III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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