BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt; die Beklagte legte Revision zum BAG ein. Das BAG gab der Revision der Beklagten statt, hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO). Die Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und LAG-Urteil aufgehoben; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß §313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Erfolgreiche Revision der Beklagten kann zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers führen.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels (Berufung, Revision) sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann im Tenor sowohl die Aufhebung vorinstanzlicher Entscheidungen als auch die Kostenentscheidung anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 26. November 2010, Az: 6 Ca 111/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 24. Mai 2011, Az: 14 Sa 23/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 23/11 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 111/10 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Biebl Klose Feldmeier Reinders