BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten hebt LAG-Urteil auf
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zugleich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten nach §313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; Revision der Beklagten gegen das LAG-Urteil hat Erfolg und wird aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diese Seiten entfallen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufheben.
Die Zurückweisung einer Berufung belässt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen.
Die Kosten für Berufungs- und Revisionsverfahren werden grundsätzlich dem unterliegenden Teil zugewiesen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 26. November 2010, Az: 6 Ca 110/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 24. Mai 2011, Az: 14 Sa 22/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 22/11 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 110/10 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Biebl Klose Feldmeier Reinders