Revision: Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferentgelts – Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Aufstockung seines Transferentgelts auf das Referenzbrutto, weitere Lohnabrechnungen und Freistellung von Nachteilen. Das BAG weist die Revision zurück und folgt einer parallelen Senatsentscheidung. § 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Abrechnungen vor Zahlung; die Beklagte hat die Zahlungen zutreffend berechnet, sodass Freistellungsansprüche nicht bestehen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht nicht.
§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor Zahlung; ein Abrechnungsanspruch betrifft geleistete Zahlungen.
Ein Freistellungsanspruch wegen angeblicher fehlerhafter Entgeltberechnung setzt voraus, dass die Zahlungsansprüche tatsächlich unrichtig berechnet wurden; bei zutreffender Berechnung entfällt ein Freistellungsanspruch.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Revision richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 11. Februar 2014, Az: 16 Ca 3850/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 20. August 2014, Az: 5 Sa 211/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. August 2014 - 5 Sa 211/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
| Biebl | Volk | Jungbluth | |||
| Weber | Zoller |