Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte weitere Vergütungsdifferenzen für Feb. und April 2010; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Im Revisionsverfahren erkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch an. Das BAG gab der Revision statt und erließ auf Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 134,62 € brutto nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 134,62 € brutto nebst Zinsen verurteilt, Kosten zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt die Beklagte im Revisionsverfahren den geltend gemachten Klageanspruch an, ist dem Anerkenntnis durch Erlass eines Anerkenntnisurteils stattzugeben (§ 307 Satz 1 ZPO).
Ein Anerkenntnis führt zur Verurteilung der anerkennenden Partei im Umfang des anerkannten Anspruchs und bindet das Gericht an den Inhalt des Anerkenntnisses.
Nach § 91 ZPO hat die unterliegende bzw. die den Anspruch anerkennende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Anerkenntnis begründet daher regelmäßig die Kostenpflicht der anerkennenden Partei.
Das Anerkenntnis kann zur Aufhebung oder Abänderung vorinstanzlicher Entscheidungen führen, soweit diese den anerkannten Anspruch betreffen, und macht weitere prozessuale Auseinandersetzungen über den anerkannten Anspruch entbehrlich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 28. Oktober 2010, Az: 1 Ca 2173/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2011, Az: 14 Sa 1812/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.
III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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