Themis
Anmelden
BAG·5 AZR 677/11·21.03.2012

BAG – Revision der Beklagten (5 AZR 677/11) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRevisionsrecht (arbeitsgerichtliches Rechtsmittelrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, daher enthält der Tenor keine weiteren Ausführungen.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten der Revision zu tragen.

2

Die Parteien können gem. § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Tenor.

3

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht stellt den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens dar und bedarf keiner weiteren Herstellung des Tenors, wenn die Parteien auf Ausführungen verzichten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neuruppin, 14. September 2010, Az: 2 Ca 1260/09, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. März 2011, Az: 5 Sa 2329/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2329/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Zoller Pollert