Revision der Beklagten gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb das Urteil keine weiteren Ausführungen enthält.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision ist abzuweisen, wenn die gerügten Rechtsfehler nicht bestehen bzw. die Revisionsvorbringen die Vorentscheidungen nicht aufheben.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht im Urteil.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision im Tenor zurückweisen, ohne weitergehende Entscheidungsgründe zu erörtern, wenn die Parteien den Verzicht auf deren Darstellung erklärt haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neuruppin, 14. September 2010, Az: 2 Ca 1262/09, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. März 2011, Az: 6 Sa 2331/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 6 Sa 2331/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Zoller Pollert