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BAG·5 AZR 671/11·21.03.2012

Revision der Beklagten gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen; Kosten auferlegt

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtVerfahrensrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb das Urteil keine weiteren Ausführungen enthält.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2

Die Revision ist abzuweisen, wenn die gerügten Rechtsfehler nicht bestehen bzw. die Revisionsvorbringen die Vorentscheidungen nicht aufheben.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht im Urteil.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision im Tenor zurückweisen, ohne weitergehende Entscheidungsgründe zu erörtern, wenn die Parteien den Verzicht auf deren Darstellung erklärt haben.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neuruppin, 14. September 2010, Az: 2 Ca 1262/09, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. März 2011, Az: 6 Sa 2331/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 6 Sa 2331/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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