Revision: Keine Vergütungspflicht für Wegezeiten von Wachpolizisten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Wachpolizist tätig, begehrt Feststellung, dass Wegezeiten zwischen Wohnung und wechselnden Schutzobjekten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Das BAG hält den Feststellungsantrag zwar für zulässig, weist die Revision jedoch zurück. Wegezeiten dienen dem Erreichen des Einsatzortes und gehören nicht zur geschuldeten Bewachungstätigkeit. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Ausgang: Revision des Klägers gegen die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne von § 611 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB.
Ob Wegezeit als Arbeitszeit zu werten ist, bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Zweck der Tätigkeit; dient die Anfahrt lediglich dem Erreichen des Einsatzortes und nicht der eigentlichen Leistungspflicht, gehört sie nicht zur geschuldeten Arbeitszeit.
Die bloße wechselnde Verwendung an verschiedenen Einsatzorten (Einsatz als Springer) rechtfertigt für sich genommen nicht die Gleichstellung mit Außendiensttätigkeiten und begründet nicht automatisch Vergütungsansprüche für die Wegezeiten.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, der die Vergütungspflicht künftiger Arbeitszeiten betrifft, kann zulässig sein; die materielle Entscheidung richtet sich jedoch nach den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Arbeitszeit.
Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Regelungen; die unterlegene Partei trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 31. Januar 2019, Az: 58 Ca 13324/17, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. August 2019, Az: 15 Sa 575/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2019 - 15 Sa 575/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Wegezeiten zu vergüten.
Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger ist seit Sommer 2015 als Springer an wechselnden Schutzobjekten eingesetzt.
Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger steht ein Waffenschließfach in der Nebenwache zur Verfügung. Der Kläger legt die Uniform nebst PSA und Dienstwaffe zu Hause an und ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen Schutzobjekten seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit seit dem 25. Juni 2015 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der Bstraße, B und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort zu vergüten.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.
I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 24, BAGE 152, 1).
II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ist unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 295/20 - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von Schutzobjekten (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 21).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Linck | Volk | Zorn | |||
| Bubach | Jungbluth |