Leistungszulage: Pflicht zur Zahlung und Einbeziehung in Entgeltberechnung (EMTV/ETV)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte eine tarifliche Leistungszulage für Juli 2007 bis August 2008 geltend. Das BAG stellte fest, dass die Beklagte monatlich 331,13 EUR brutto zu zahlen hat und diese Zulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des Urlaubsgelds (§14 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§2 ETV) zu berücksichtigen ist. Die Revision der Beklagten wurde mit Maßgabe zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Revisionskosten. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO).
Ausgang: Die Revision der Beklagten wird mit Maßgabe zurückgewiesen; dem Kläger wurde die tarifliche Leistungszulage für Juli 2007–Aug. 2008 sowie deren Berücksichtigung bei Entgeltberechnungen festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine tarifvertraglich normierte Leistungszulage gehört zum Arbeitsentgelt, soweit sie regelmäßig gewährt wird.
Regelmäßig gezahlte Leistungszulagen sind bei der Berechnung weiterer vergütungsrelevanter Ansprüche (insbesondere weiterzuzahlendes Monatsentgelt, tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzahlungen) einzubeziehen.
Rückständige Ansprüche auf tarifliche Leistungszulagen sind durchsetzbar; bereits geleistete Zahlungen sind auf den festgestellten Anspruch anzurechnen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 3. September 2008, Az: 3 Ca 9393/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1263/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1263/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 3. September 2008 - 3 Ca 9393/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 331,13 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs