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BAG·5 AZR 624/09·10.11.2010

Leistungszulage: Nachzahlung und Einbeziehung in tarifliche Entgeltbestandteile angeordnet

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Nachzahlung einer leistungsbezogenen Zulage für Juli 2007 bis August 2008. Streitpunkt war, ob diese Zulage geschuldet ist und bei der Berechnung weiterer tariflicher Entgeltbestandteile zu berücksichtigen ist. Das BAG stellte die Zahlungspflicht fest und ordnete an, die Zulage bei Monatsentgelt (§16 EMTV), Urlaubsgeld (§14 EMTV) und Sonderzahlung (§2 ETV) zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte zur Nachzahlung der Leistungszulage für 1.7.2007–31.8.2008 verpflichtet und deren Einbeziehung in weitere tarifliche Entgeltbestandteile angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Arbeitgeber geschuldete leistungsbezogene Zulage ist nachzuzahlen, soweit ein entsprechender Anspruch besteht.

2

Leistungszulagen sind bei der Berechnung tarifvertraglich geregelter Entgeltbestandteile (insbesondere des weiterzuzuzahlenden Monatsentgelts, des Urlaubsgelds und von Sonderzahlungen) als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die tariflichen Regelungen nichts anderes vorsehen.

3

Bei Feststellungs- oder Zahlungsansprüchen sind bereits geleistete Zahlungen auf die festgestellte Forderung anzurechnen.

4

Die Zurückweisung einer Revision kann mit der Maßgabe erfolgen, frühere Entscheidungen teilweise aufzuheben und eine konkrete Zahlungspflicht festzustellen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9288/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1217/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1217/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9288/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 598,73 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs