Leistungszulage: Anspruch und Einbeziehung in tarifliche Entgeltbestandteile (BAG, 5 AZR 623/09)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung einer monatlichen Leistungszulage für den Zeitraum 1.7.2007 bis 31.8.2008. Streitpunkt war neben dem Zahlungsanspruch insbesondere die Einbeziehung der Zulage bei der Berechnung weiterer entgeltbezogener Leistungen nach EMTV/ETV. Das BAG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zulage in Höhe von 389,25 EUR brutto monatlich zu zahlen und bei der Berechnung der genannten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen ist. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Berücksichtigung einer monatlichen Leistungszulage für 1.7.2007–31.8.2008 teilweise stattgegeben; Zulage ist bei EMTV/ETV-Berechnungen einzubeziehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufgrund vertraglicher oder tariflicher Regelung geschuldete leistungsbezogene Zulage ist als Bestandteil des maßgeblichen Entgelts bei entgeltbezogenen Berechnungen zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach § 16 EMTV ist eine gewährte Leistungszulage einzubeziehen.
Bei der Bemessung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach § 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV sowie der Sonderzahlung nach § 2 Nr. 2.2 ETV ist eine leistungsbezogene Zulage zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren eine Entscheidung der Vorinstanzen teilweise aufheben und feststellend entscheiden, dass der Arbeitgeber zur Nachzahlung tariflicher Zulagen für einen konkreten Zeitraum verpflichtet ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9279/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1208/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1208/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9279/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 389,25 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs