Leistungszulage: Arbeitgeber zur Nachzahlung und Einbeziehung in Entgeltbestandteile verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Nachzahlung einer tariflich vereinbarten Leistungszulage für Juli 2007 bis August 2008. Das BAG stellte fest, dass die Beklagte die monatliche Leistungszulage in Höhe von 255,25 Euro brutto zu zahlen hat und diese bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§2 ETV) zu berücksichtigen ist. Die Revision der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen; die Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise zurückgewiesen; festgestellter Anspruch des Klägers auf Leistungszulage und deren Berücksichtigung bei Monatsentgelt, Urlaubsgeld und Sonderzahlung
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Arbeitgeber eine vertraglich oder tariflich vereinbarte Leistungszulage nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer Nachzahlung für die betroffenen Zeiträume verlangen, soweit die Voraussetzungen der Vereinbarung vorliegen.
Soweit eine leistungsbezogene Zulage nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag als Bestandteil des Monatsentgelts oder als Bemessungsgrundlage geregelt ist, ist sie bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgelds und von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
Auf festgestellte Zahlungsansprüche sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
Gerichte können im arbeitsgerichtlichen Urteil feststellend entscheiden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, bestimmte Zulagen zu zahlen und diese in die Berechnungsgrundlage für weitere Vergütungsansprüche einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9296/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1050/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1050/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9296/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 255,25 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs