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BAG·5 AZR 621/09·10.11.2010

Leistungszulage: Zahlungspflicht und Berücksichtigung bei Entgeltberechnung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung einer tariflichen Leistungszulage für Juli 2007 bis August 2008. Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und stellte fest, dass die Beklagte die Leistungszulage in Höhe von insgesamt 644,79 Euro brutto zu zahlen hat. Die Zulage ist bei der Berechnung des Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (§2 Nr.2.2 ETV) zu berücksichtigen.

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Anspruch des Klägers auf Leistungszulage für Juli 2007–August 2008 und deren Berücksichtigung bei Entgelt- und Sonderzahlungsberechnung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tariflich geregelte Leistungszulage, auf die ein Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch hat, ist vom Arbeitgeber zu gewähren und kann gerichtlich eingefordert werden.

2

Eine tarifliche Leistungszulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach § 16 EMTV als Bestandteil des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

3

Tariflich vorgesehene Leistungszulagen sind bei der Bemessung weiterer tariflicher Sonderleistungen, insbesondere des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen), einzubeziehen.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 31. Juli 2008, Az: 22 Ca 9341/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 239/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 239/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2008 - 22 Ca 9341/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 644,79 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs