Leistungszulage: Anspruch auf Nachzahlung und Berücksichtigung bei Entgeltbestandteilen
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Beklagten wurde teilweise zurückgewiesen; das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber der Klägerin für Juli 2007 bis August 2008 eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 237,02 EUR brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen hat. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (§2 Nr.2.2 ETV) zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise zurückgewiesen; Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung und Berücksichtigung der Leistungszulage bei Entgeltbestandteilen festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem anwendbaren Tarifvertrag kann ein Anspruch auf Zahlung tariflich geregelter Leistungszulagen bestehen; der Arbeitgeber ist zur Nachzahlung verpflichtet, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen.
Bereits geleistete Zahlungen sind auf eine geschuldete tarifliche Leistungszulage anzurechnen.
Eine tarifliche Leistungszulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach § 16 EMTV zu berücksichtigen.
Tarifliche Leistungszulagen sind auch in die Bemessungsgrundlage für zusätzliches Urlaubsgeld (§ 14 EMTV) und tarifliche Sonderzahlungen (z. B. § 2 Nr. 2.2 ETV, 13. Monatseinkommen) einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9289/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 235/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 235/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9289/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 237,02 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs