Leistungszulage: Einbeziehung in Monatsentgelt, Urlaubsgeld und 13. Monatsentgelt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung einer leistungsbezogenen Zulage für Juli 2007 bis August 2008 und deren Berücksichtigung bei der Berechnung fortzuzuzahlenden Monatsentgelts, zusätzlichen Urlaubsgelds und der Sonderzahlung. Das BAG hat die Revision der Beklagten nur teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Zulage in genannter Höhe zu zahlen und bei den genannten Entgeltbestandteilen zu berücksichtigen ist. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Die Entscheidung stützt sich auf Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen (EMTV/ETV).
Ausgang: Revision der Beklagten nur teilweise erfolgreich; Feststellung und Nachzahlung sowie Einbeziehung der Leistungszulage in Monatsentgelt, Urlaubsgeld und 13. Monatsentgelt angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifvertraglich geregelte leistungsbezogene Zulagen sind vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen tariflichen Vorschrift erfüllt sind.
Bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach einschlägiger tarifvertraglicher Regelung ist eine leistungsbezogene Zulage als Bestandteil des Entgelts zu berücksichtigen, sofern der Tarifvertrag dies vorsieht.
Leistungszulagen sind bei der Ermittlung zusätzlicher Urlaubsvergütungen und von Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatseinkommen) einzubeziehen, wenn die maßgeblichen tariflichen Vorschriften auf das regelmäßige Entgelt abstellen.
Bei Feststellungs- oder Zahlungsansprüchen sind bereits erfolgte Zahlungen auf den festgestellten Anspruch anzurechnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9287/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 234/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 234/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9287/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 460,57 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs