Revision zurückgewiesen: Anspruch auf Leistungszulage und Einbeziehung in Entgeltbestandteile
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber (Beklagte) hat Revision eingelegt; das BAG wies die Revision mit teilweiser Abänderung zurück und stellte fest, dass der Kläger für 1.7.2007–31.8.2008 eine monatliche Leistungszulage in Höhe von insgesamt 598,73 € brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen erhält. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (13. Monatsgehalt, §2 ETV) zu berücksichtigen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Zulage als tariflich relevantes Entgelt zu behandeln ist.
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kläger erhält Leistungszulage für Juli 2007–Aug 2008 und deren Einbeziehung in Entgeltbestandteile festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine wiederkehrende Leistungszulage, die tarifvertraglich geregelt ist, begründet einen durchsetzbaren Anspruch des Arbeitnehmers für den maßgeblichen Zeitraum.
Leistungszulagen, die als regelmäßiger Bestandteil des Arbeitsentgelts anzusehen sind, sind bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach §16 EMTV zu berücksichtigen.
Solche leistungsbezogenen Zulagen sind auch bei der Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der tariflich geregelten Sonderzahlung (13. Monatseinkommen, §2 ETV) einzubeziehen.
Bereits vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen sind auf den festgestellten Anspruch anzurechnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9286/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 233/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 233/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9286/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 598,73 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs