Themis
Anmelden
BAG·5 AZR 615/09·10.11.2010

Leistungszulage: Berücksichtigung bei Entgeltfortzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzahlung

ArbeitsrechtEntgeltrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen die Vorinstanzen ein. Das BAG wies die Revision mit der Maßgabe zurück, dass festzustellen ist, dass die Beklagte der Klägerin für 1.7.2007–31.8.2008 eine monatliche Leistungszulage in Höhe von insgesamt 303,53 € brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen hat. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (§2 ETV) zu berücksichtigen. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Berücksichtigung der Leistungszulage für 1.7.2007–31.8.2008 verpflichtet; Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine tarif- oder vertraglich geregelte Leistungszulage regelmäßig gewährt und prägt sie das laufende Entgelt, ist sie bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.

2

Regelmäßig gewährte Entgeltbestandteile sind auch bei der Bemessung tariflicher Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld und sonstiger Sonderzahlungen einzubeziehen, sofern sich dies aus dem Tarifwerk oder dessen Auslegung ergibt.

3

Bei der Auslegung von Tarifnormen über Zulagen ist maßgeblich, ob die Zulage als dauerhafter und regelmäßiger Bestandteil des Entgelts vereinbart oder praktiziert wurde.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und gleichzeitig Teile der Vorentscheidungen aufheben sowie Feststellungen zur Zahlungspflicht treffen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9285/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 232/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 232/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9285/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 303,53 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs