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BAG·5 AZR 614/09·10.11.2010

Leistungszulage: Nachzahlung und Einbeziehung in Entgeltbestandteile (BAG, 5 AZR 614/09)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte das Urteil der Vorinstanzen; das BAG wies die Revision mit Teilaufhebung zurück und stellte fest, dass der Kläger für Juli 2007 bis August 2008 eine Leistungszulage in Höhe von 506,03 € brutto zu erhalten hat. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 EMTV) und der Sonderzahlung (§ 2 Nr.2.2 ETV) zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Revisionskosten.

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Feststellung des Anspruchs des Klägers auf Leistungszulage und deren Einbeziehung in bestimmte Entgeltbestandteile.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tarif- oder vertraglich geregelte Leistungszulage, die dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zusteht, kann gerichtlich festgestellt und nachgezahlt werden; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

2

Erfolgt eine Regelung im Tarifvertrag, ist eine leistungsbezogene Zulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts einzubeziehen, sofern die einschlägige Tarifnorm dies bestimmt (vgl. § 16 EMTV).

3

Eine leistungsbezogene Zulage gehört bei der Bemessung von zusätzlichem Urlaubsgeld und tariflichen Sonderzahlungen zu den maßgeblichen Entgeltbestandteilen, wenn die jeweiligen Tarifbestimmungen auf das Gesamtentgelt abstellen (vgl. § 14 EMTV, § 2 Nr.2.2 ETV).

4

Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und feststellen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung bestimmter Entgeltbestandteile verpflichtet ist, soweit die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9284/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 231/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 231/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9284/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 506,03 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs