Leistungszulage: Nachzahlung und Einbeziehung in Entgelt-, Urlaubs- und Sonderzahlungsberechnung festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung einer tariflichen Leistungszulage und deren Berücksichtigung bei der Berechnung des fortzuzahlenden Monatsentgelts, des Urlaubsgelds und einer Sonderzahlung. Streitpunkt war die Nachzahlungspflicht für den Zeitraum 1.7.2007–31.8.2008. Das BAG wies die Revision der Beklagten mit teilweiser Aufhebung der Vorinstanzen zurück und stellte die Zahlung der monatlichen Leistungszulage (272,87 € brutto) sowie deren Einbeziehung in die genannten Entgeltbestandteile fest. Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige tarifvertragliche Regelungen (§16 EMTV, §14 EMTV, §2 ETV).
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Anspruch auf Nachzahlung der Leistungszulage für 1.7.2007–31.8.2008 und deren Einbeziehung in Entgelt-, Urlaubs- und Sonderzahlungsberechnung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine tarifvertraglich vereinbarte Leistungszulage begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn die tariflichen Voraussetzungen für deren Entstehung erfüllt sind.
Tariflich geregelte Leistungszulagen sind bei der Berechnung des fortzuzahlenden Monatsentgelts zu berücksichtigen, soweit sie als regelmäßiger Bestandteil des Entgelts anzusehen sind.
Bei der Berechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen sind tarifvertraglich geschuldete Leistungszulagen zu berücksichtigen, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht oder die Zulage dem regelmäßigen Entgelt zuzurechnen ist.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanzen teilweise aufheben und abändern, um tarifliche Nachzahlungs- und Berücksichtigungsansprüche festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9283/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 230/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 230/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9283/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 272,87 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs