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BAG·5 AZR 612/09·10.11.2010

Leistungszulage: Zahlungspflicht und Berücksichtigung bei Entgelt und Sonderzahlungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung einer monatlichen Leistungszulage für Juli 2007 bis August 2008 sowie deren Berücksichtigung bei Entgeltfortzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzahlung. Das BAG stellte fest, dass dem Kläger eine Leistungszulage in Höhe von insgesamt 363,83 EUR brutto zu zahlen ist. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (§2 ETV) einzubeziehen. Die Revision der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen.

Ausgang: Revision der Beklagten teilweise zurückgewiesen; Feststellung der Zahlungspflicht und Einbeziehung der Leistungszulage in Monatsentgelt, Urlaubsgeld und Sonderzahlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tariflich oder vertraglich geschuldete regelmäßige Leistungszulage ist als Bestandteil des maßgeblichen Monatsentgelts zu behandeln und weiterzuzahlen, sofern sie für den betreffenden Zeitraum geschuldet ist.

2

Bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach einschlägigen tariflichen Regelungen (hier §16 EMTV) ist eine regelmäßig gewährte Leistungszulage einzubeziehen.

3

Leistungszulagen sind bei der Ermittlung lohnabhängiger Sonderzahlungen, insbesondere zusätzlichem Urlaubsgeld (§14 EMTV) und 13. Monatsentgelt (§2 ETV), zu berücksichtigen, wenn diese an das Monatsentgelt anknüpfen.

4

Ein Feststellungsanspruch auf Zahlung und Berücksichtigung wiederkehrender Zulagen kann gerichtlich durchgesetzt werden; die Revision ist insoweit zurückzuweisen, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers feststeht.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9281/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 229/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 229/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9281/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 363,83 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs