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BAG·5 AZR 611/09·10.11.2010

Leistungszulage: Einbeziehung in Entgelt, Urlaubsgeld und Sonderzahlung (EMTV/ETV)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlung einer leistungsbezogenen Zulage für Juli 2007 bis August 2008. Das BAG wies die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurück und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zulage in Höhe von insgesamt 460,57 € brutto (abzgl. bereits geleisteter Zahlungen) zu zahlen und sie bei der Berechnung des fortzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO).

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kläger erhält Feststellung und Zahlungspflicht der Leistungszulage sowie deren Berücksichtigung bei Entgelt, Urlaubsgeld und Sonderzahlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tarifvertraglich gewährte leistungsbezogene Zulagen sind als Bestandteil des maßgeblichen Entgelts zu behandeln, wenn sich dies aus dem Tarifvertrag ergibt oder sich die Auslegung des Tarifvertrags dahin darstellt.

2

Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Monatsentgelts sowie von tarifvertraglich geregeltem Urlaubsgeld und Sonderzahlungen sind tarifliche Leistungszulagen zu berücksichtigen, sofern sie dem Entgelt zuzurechnen sind.

3

Auf einen festgestellten Anspruch auf wiederkehrende Zulagen sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.

4

Das Revisionsgericht kann ein angefochtenes Urteil teilweise aufheben und zugleich Feststellungsersprüche dahingehend treffen, dass dem Anspruch des Klägers stattgegeben wird.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9282/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 228/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 228/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9282/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 460,57 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs