Themis
Anmelden
BAG·5 AZR 610/09·10.11.2010

Leistungszulage: Nachzahlung und Einbeziehung in Urlaubs- und Sonderzahlungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung einer leistungsbezogenen Zulage für Juli 2007 bis August 2008. Zentral war, ob die tariflich geschuldete Leistungszulage nachzuzahlen ist und ob sie bei Berechnung von Entgeltfortzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen zu berücksichtigen ist. Das BAG stellte die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung fest und ordnete die Berücksichtigung der Zulage bei den genannten Berechnungen an.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der Leistungszulage festgestellt und deren Berücksichtigung bei Entgeltfortzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzahlung angeordnet; Revision der Beklagten sonst zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tariflich geschuldete leistungsbezogene Entgeltbestandteile, die regelmäßig gezahlt werden, sind bei der Berechnung weiterzuzahlenden Monatsentgelts einzubeziehen.

2

Eine dem Arbeitnehmer zustehende Leistungszulage für einen bestimmten Zeitraum kann gerichtlich als nachzuzahlender Anspruch festgestellt werden; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

3

Soweit tarifliche Regelungen (z. B. zu Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen) Bezug auf das Entgelt nehmen, sind dauerhaft geschuldete Leistungsbestandteile in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.

4

Bei der Auslegung und Anwendung von Tarifvertragsregelungen sind deren konkreten Verweisungen auf Entgeltbestandteile maßgeblich für die Frage der Einbeziehung in abgeleitete Ansprüche (Urlaubsgeld, Sonderzahlungen).

Relevante Normen
§ 16 EMTV§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9280/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 227/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 227/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9280/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 524,26 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs